Bundesweites Pflegetelefon 0800/611 611 1 (gebührenfrei)

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege2023-12-07T11:43:51+02:00
  • Verhinderungspflege - Pflegekraft spielt mit zwei Senioren

Letzte Änderung am 24. Oktober 2023

Verhinderungspflege

Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 oder höher haben Anspruch auf Verhinderungspflege. Dazu ist es lediglich notwendig, dass Pflegebedürftige zu Beginn eines neuen Jahres, einen Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege (Ersatzpflege) bei der zuständigen Pflegeversicherung stellen. Die Höhe dieser Geldleistung kann jedes Jahr bis zu 2.418 EUR betragen.

Verhinderungspflege als Geschenk an die Pflegekassen

Derzeit werden rund 4 Mio. Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld von pflegenden Angehörigen gepflegt. Davon sind ca. 950.000 pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 1 eingestuft, die keinen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege haben.

Es bleiben damit mehr als 3.000.000 pflegebedürftige Personen mit einem eindeutigen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege.

Die traurige Wahrheit aber ist, dass davon gerade einmal knapp 900.000 Menschen die Leistungen der Verhinderungspflege erhalten! Die anderen 2.1 Mio. Pflegebedürftigen stellen entweder gar keinen Antrag auf Verhinderungspflege oder die Pflegekasse lehnt den Antrag ab und die betroffenen Familien legen keinen Widerspruch gegen den Bescheid der Verhinderungspflege ein.

Die wichtigsten Punkte in der Kurzübersicht

  • Antrag auf Verbinderungspflege, ohne Angabe von Zeiten, jedes Jahr im Januar

  • Die Ersatzpflegekraft sollte nicht bis zum zweiten Grad (dazu weiter unten mehr) verwandt mit der pflegebedürftigen Person sein

  • Kümmert sich die Ersatzpflegekraft um eine pflegebedürftige Person, müssen die Einnahmen niemanden gemeldet werden!

  • Der Ersatzpflegekraft wird keine Rente, keine Lohnersatzleistung und kein Lohn/Gehalt oder ähnliches gekürzt!

  • Die Ersatzpflegekraft muss die Einnahmen aus der Verhinderungspflege nicht steuerlich angeben!

  • Es empfiehlt sich immer und ausschließlich die stundenweise Abrechnung der Verhinderungspflege

Verhinderungspflege richtig beantragen

Der Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege ist zunächst lediglich eine Formsache und sollte jedes Jahr im Januar an die Pflegekasse geschickt werden. (Die unabhängigen Experten des bundesweiten Pflegenetzwerks unterstützen Sie gern dabei!)

Im besten Fall kennen Sie eine Privatperson, die als Ersatzpflegekraft zur Verfügung steht und kein Problem damit hat, im Antrag bei der Pflegekasse namentlich genannt zu werden. Geben Sie diese Ersatzpflegekraft im Antrag mit an. Sie sollten innerhalb weniger Tage ein Schreiben der Pflegekasse erhalten. Darin bestätigt die Pflegekasse Ihnen gegenüber (hoffentlich), dass der Antrag eingegangen ist und genehmigt wurde. Die Pflegekasse schickt Ihnen (normalerweise) zusätzlich einige Seiten mit Tabellen. Darin können Sie zukünftig die Zeiten der Verhinderungspflege eintragen (dazu weiter unten mehr) und entsprechend bei der Pflegekasse zu Abrechnung einreichen.

Falls die Pflegekasse bereits an dieser Stelle den Antrag auf Verhinderungspflege ablehnt, sollten Sie spätestens jetzt die professionelle Unterstützung unserer unabhängigen Experten beanspruchen!

Verhinderungspflege mit oder ohne Kurzzeitpflege

Wenn Sie in einem Kalenderjahr keine Leistungen der Kurzeitpflege beanspruchen, erhöht sich Ihr Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege!

Pflegebedürftige Personen und deren pflegende Angehörige haben pro Kalenderjahr einen Anspruch auf bis zu 1.612 Euro für Leistungen der Verhinderungspflege. Beanspruchen Pflegebedürftige nicht die vollen Leistungen der Kurzzeitpflege können maximal 806 Euro pro Jahr, zur Verhinderungspflege hinzugerechnet werden.

Konkret stehen somit nicht mehr maximal 1.612 Euro, sondern maximal 2.418 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Unsere Pflegeexperten helfen Ihnen beim Antrag der Verhinderungspflege!

Gut zu Wissen

Die Leistungen der Kurzzeitpflege haben sich zum 01. Januar 2022 erhöht. Der maximal nutzbare Betrag für die Ersatzpflege, aus den nicht beanspruchten Leistungen der Kurzzeitpflege, ist mit 816 EUR gleich geblieben.

Verhinderungspflege ohne Kurzzeitpflege

2.418

Angaben in EUR.

1.612

Angaben in EUR.

Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege

Wissenswertes zur Verhinderungspflege

Vorpflegezeit vor Anspruch auf Verhinderungspflege

Bevor die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann, muss die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate im häuslichen Umfeld gepflegt haben. Achten Sie daher bei einem Erstantrag zum Pflegegrad auch darauf, welche Vorpflegezeit Sie da bereits angeben. Diese angegebene Zeit gilt nämlich ebenfalls als Vorpflegezeit. Auch dann, wenn die eigentliche Einstufung in einen Pflegegrad, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Notwendigkeit der Verhinderungspflege

Es ist kein Nachweis darüber notwendig, welche Verrichtungen durch die Ersatzpflegekraft, tatsächlich durchgeführt worden. Die Notwendigkeit der Verhinderungspflege ergibt sich allein dadurch, dass die allgemeine und soziale Betreuung nicht gewährleistet ist. Die Übernahme der Hilfe bei Körperpflege, Mobilität und Ernährung ist nicht notwendig!

Ausfall der Pflegeperson

Wenn die private (nicht erwerbsmäßige) Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen ausfällt, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Verhinderungspflege. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der Ausfall gegenüber der Pflegekasse begründet wird. Auch eine Pflegeperson muss einmal zu einem Arzt, in ein Krankenhaus oder ggf. „einfach nur mal in die Kirche“ gehen dürfen. Die Verhinderungspflege/Ersatzpflege kann also auch jederzeit nur Stundenweise genutzt werden!

Vergütung der Verhinderungspflege

Auch wenn die Pflegekassen es ständig anders ausdrücken und täglich verkehrt informieren. Es gibt grundsätzlich keine einzuhaltenden Regelungen, wenn es um die Höhe der Vergütung für die Ersatzpflegekraft geht! Selbstverständlich sollte ein vereinbarter Stundensatz keinen „Rahmen sprengen“. Als üblich ist dabei ein Stundensatz zwischen 12,00 Euro und 20,00 Euro anzusehen.

Experten-Tipp: Stundenweise Verhinderungspflege

Stundenweise Verhinderungspflege bezeichnet eine Form der Pflege, bei der eine pflegebedürftige Person für einen begrenzten Zeitraum – für einige Stunden oder auch nur wenige Stunden täglich – von einer professionellen Pflegekraft oder einer privat beschafften Ersatzpflegeperson betreut wird.

Diese Art von Pflege tritt in Kraft, wenn die reguläre pflegende Person (häufig ein Familienmitglied) vorübergehend verhindert ist. Es kann z.B. für Erledigungen, eigene Arzttermine oder Urlaub verwendet werden. Die Kosten für diese Leistungen der Verhinderungspflege werden bis zu maximal 2.418 EUR pro Jahr von der Pflegeversicherung übernommen.

Wird die Verhinderungspflege tageweise, also mehr als acht Stunden pro Tag durchgeführt, kürzt die Pflegekasse anteilig das Pflegegeld vor den Tag. Bei der Beanspruchung der stundenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt!

Riskieren Sie keine Leistungen der Verhinderungspflege und lassen Sie sich unbedingt beraten:

Die Verhinderungspflege kraft Gesetz

Paragraph 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.

(Quelle: SGB XI)

Unsere Kernkompetenzen

Pflegegrad beantragen

Wir helfen Ihnen kostenlos beim Antrag auf einen Pflegegrad und geben Ihnen Tipps für die Begutachtung!

Pflegegrad höherstufen

Unsere Experten unterstützen Sie mit pflegefachlichem Sachverstand bei der Höherstufung des Pflegegrades!

Pflegegrad Widerspruch

Unabhängige Sachverständige erreichen mit fundierten Gegengutachten den höchst möglichen Pflegegrad im Widerspruch!

Ich benötige fachliche Unterstützung bei der Verhinderungspflege

Häufige Fragen (FAQ) zur Verhinderungspflege

Erhalte ich während der Verhinderungspflege weiter Pflegegeld?2022-01-21T10:33:31+02:00

Verhinderungspflege und Pflegegeld

Tageweise Verhinderungspflege

Beansprucht eine pflegebedürftige Person Leistungen der Verhinderungspflege für acht 8 oder mehr Stunden an einem Tag, handelt es sich um eine tageweise Verhinderungspflege. An diesen Tagen wird das anteilige Pflegegeld um 50 % gekürzt.

Im Umkehrschluss bedeutet es, dass in Fällen tageweiser Verhinderungspflege noch 50 % des anteiligen Pflegegeldes ausgezahlt wird.

Stundenweise Verhinderungspflege

Wird die Ersatzpflege, wie die Verhinderungspflege ebenfalls genannt wird, für weniger als 8 Stunden erbracht, wird das Pflegegeld für diesen Tag ohne Abzug ausgezahlt.

Selbstverständlich gibt es immer wieder mal Gründe, warum eine tageweise Verhinderungspflege sinnvoll oder notwendig ist. Unsere Praxis hat uns in über 20 Jahren allerdings gezeigt, dass eine stundenweise Verhinderungspflege nicht nur finanziell sinnvolle, sondern auch in den meisten Fällen hilfreicher ist.

Jetzt schnelle Unterstützung anfragen

Montag bis Freitag
z. B. 09:00 bis 10:00 Uhr

Unsere Kernkompetenzen seit 1998

Pflegegrad beantragen

Wir helfen Ihnen kostenlos beim Antrag auf einen Pflegegrad und geben Ihnen Tipps für die Begutachtung!

Pflegegrad höherstufen

Unsere Experten unterstützen Sie mit pflegefachlichem Sachverstand bei der Höherstufung des Pflegegrades!

Pflegegrad Widerspruch

Unabhängige Sachverständige erreichen mit fundierten Gegengutachten den höchst möglichen Pflegegrad im Widerspruch!

Jetzt weitersagen...

Wir bieten keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung an.
Sollten Sie Zweifel haben lassen Sie sich daher steuerrechtlich und/oder juristisch beraten.